Rechtsfalle Social Media: Grundlagen für Ihre Webseite

Co ausspionieren?

Wenn Sie als Arbeitgeber einen potenziellen Kandidaten für Ihre Firma im Netz googeln, dann stellt das eine Datenerhebung dar (nach \u00a7 3 Abs. 3 BDSG). Diese ist soweit legal und erlaubt, solange Sie nur Daten erheben, die frei zugänglich sind. Damit sind alle Informationen gemeint, die Sie Ihnen z.B. bei einer Google Suche angezeigt werden. Aber auch Infos und Bilder von Social Media Plattformen wie Facebook und LinkedIn, die Sie einsehen können, ohne sich anzumelden.

5. Meinungsfreiheit: Muss ich Beleidigungen hinnehmen?

Nein, definitiv nicht. Aber wo verläuft im Zweifel die Grenze zwischen scharfer Kritik, die womöglich unangemessen formuliert wurde und einer tatsächlichen Beleidigung? - Eine ernst zu nehmende Kritik wird durch Argumente, Daten und Fakten gestützt. Außerdem richtet sie sich gegen konkrete Punkte, nie gegen eine Person. Beleidigungen dagegen sind meist pauschal und tendenziell emotional. Sollten Ihnen unangemessene Kommentare zu Ihrem Unternehmen auffallen, können Sie diese der Plattform melden. Umgekehrt haben Sie als Unternehmen aber auch die Pflicht, Ihre Beiträge und die dazugehörigen Kommentare regelmäßig auf unerwünschte und unangebrachte \u00c4ußerungen zu kontrollieren. Darüber hinaus sollten Sie bei Bedarf die Diskussionen in Ihren Beiträgen moderieren, um einer Eskalation vorzubeugen.

6. Wettbewerbsrecht: Fans &amp

 

Nicht nur müssen Sie selbst darauf achten, welche Inhalte Sie als Unternehmen auf sozialen Netzwerken verbreiten, sondern auch auf das Verhalten Ihrer Follower und teils sogar das Ihrer Mitarbeiter auf Facebook und Co. sollten Sie stets ein Auge haben. Und das nicht nur in Sachen Meinungsfreiheit.

 

4. Arbeitsrecht: Hafte ich für Verstöße meiner Mitarbeiter?

Grundsätzlich erst mal nicht. Jedoch muss Ihnen klar sein, dass das Fehlverhalten eines Mitarbeiters, der klar mit Ihrem Unternehmen in Verbindung gebracht werden kann, auch einen Imageschaden für das Unternehmen mit sich bringt. Deswegen distanzieren sich Firmen in solch einem Fall häufig von den jeweiligen Mitarbeitern. Wenn dieser sich auf Social Media Plattformen oder in Foren beispielsweise verfassungsfeindlich oder menschenverachtend äußert, kann das durchaus ein Kündigungsgrund sein. Rechtlich ist das vertretbar. Aber so weit muss es nicht kommen.

Darf ich Bewerber auf Facebook & Co ausspionieren?

Wenn Sie als Arbeitgeber einen potenziellen Kandidaten für Ihre Firma im Netz googeln, dann stellt das eine Datenerhebung dar (nach \u00a7 3 Abs. 3 BDSG). Diese ist soweit legal und erlaubt, solange Sie nur Daten erheben, die frei zugänglich sind. Damit sind alle Informationen gemeint, die Sie Ihnen z.B. bei einer Google Suche angezeigt werden. Aber auch Infos und Bilder von Social Media Plattformen wie Facebook und LinkedIn, die Sie einsehen können, ohne sich anzumelden.

5. Meinungsfreiheit: Muss ich Beleidigungen hinnehmen?

Nein, definitiv nicht. Aber wo verläuft im Zweifel die Grenze zwischen scharfer Kritik, die womöglich unangemessen formuliert wurde und einer tatsächlichen Beleidigung? - Eine ernst zu nehmende Kritik wird durch Argumente, Daten und Fakten gestützt. Außerdem richtet sie sich gegen konkrete Punkte, nie gegen eine Person. Beleidigungen dagegen sind meist pauschal und tendenziell emotional. Sollten Ihnen unangemessene Kommentare zu Ihrem Unternehmen auffallen, können Sie diese der Plattform melden. Umgekehrt haben Sie als Unternehmen aber auch die Pflicht, Ihre Beiträge und die dazugehörigen Kommentare regelmäßig auf unerwünschte und unangebrachte Äußerungen zu kontrollieren. Darüber hinaus sollten Sie bei Bedarf die Diskussionen in Ihren Beiträgen moderieren, um einer Eskalation vorzubeugen.

6. Wettbewerbsrecht: Fans & Follower kaufen

 

Es ist ein Trend der letzten Jahre, dass Unternehmen sich Fans, Follower und Likes kaufen, um eine größere Beliebtheit beispielsweise bei jüngeren Zielgruppen vorzugeben. Das ist inzwischen wettbewerbsrechtlich verboten, denn es käme dem Einkauf von positiven Nutzermeinungen gleich. Das gilt juristisch als Betrugsversuch.

Davon unberührt können Sie natürlich bedenkenlos Freunde, Verwandte und Mitarbeiter einladen, Ihr Unternehmensprofil z.B. auf Facebook zu liken. Ebenso können Sie in Gruppen oder an anderen Stellen für Ihre Unternehmensseite Werbung schalten, sofern es die Gruppenregeln gestatten. Das Wachstum Ihrer Social Media Präsenz sollte natürlich erfolgen und nicht künstlich aufpoliert werden.